• Betreiber eines Gasthauses, in dem man Speisen und Getränke kaufen und genießen kann • benötigt eine Erlaubnis der "Obrigkeit", Fremde für Geld zu beherbergen und ihnen Aufenthalt zu gewähren Quellen: • "Bilder-Conversations-Lexikon für das deutsche Volk" Bd. 2, F. A. Brockhaus, Leipzig 1838, S. 148 |