Mühlenrecht

Das Recht Mühlen zu bauen zählte im Mittelalter zu den königlichen Hoheitsrechten. Die Befugnis zum Bau einer Mühle war ursprünglich Teil des Gemeingebrauchs.
In einer Urkunde wird Prenzlau 1188 als wendische Siedlung mit Markt- und Kruggerechtigkeit genannt. Zugleich erhielt sie Zollgerechtigkeit in Pommern und das Recht, Mühlen zu bauen.

In der Urkunde Barnim I. heißt es: "...imgleichen das zu Errichtung der nötigen Mühlen erforderliche Wasser...Wenn indessen die Mühlen erbauet seyn werden, soll von den Mühlen=Einkünften der Landesherr zwei Drittel, und ein Drittel diejenigen erhalten, die die Kosten zu deren Erbauung hergeschossen haben werden."

Die Stadt Prenzlau durfte Mühlen errichten, war aber nicht gleichzeitig Eigentümerin dieser Mühlen. Die Mühlen blieben Eigentum des Landesherrn.

Die Befugnis zur Anlegung neuer Mühlen gehörte zu den Regalien des Deutschen Reiches, stand also dem König zu. Für Prenzlau galt dies jedoch erst ab 1250 (Vertrag von Landin). Zu dieser Zeit waren alle Einwohner eines bestimmten Bezirkes im Umkreis einer Mühle (Bannmeile von ca. 2 Meilen) verpflichtet und gezwungen, nur in dieser Mühle ihr Korn malen zu lassen.

In der Urkunde der Herzöge Otto und Wartislaw von Pommern vom 23. August 1320 wird der Stadt Prenzlau namens des Königs Christoph von Dänemark das Eigentum und die Freiheit an den Mühlen überlassen, wie sie der Markgraf hatte und ihr erlaubt, nach ihrem Gefallen neue Mühlen zu erbauen.
Am 24. August 1321 forderte die Stadt Prenzlau von den pommerschen Herzögen Otto, Wartislaw und Barnim eine neue Verschreibung im eigenen Namen der Herzöge und erhielt nun nur noch die Freiheit und das Eigentum über die neuen Mühlen, welche innerhalb der Stadt bei dem Judendorfe gebaut waren oder noch gebaut werden sollten.
Am 21. Oktober 1322 überließen die drei pommerschen Herzöge der Stadt Prenzlau das Eigentum an den Mühlen in der Neustadt gegen eine Zahlung von 120 Mark.
Am 26. Juni 1324 bestätigte König Ludwig die von den pommerschen Herzögen gemachten Zusagen bezüglich der Mühlen in der Neustadt.
Am 6. September 1351 bestätigte Kaiser Karl IV. der Stadt das Eigentum aller Mühlen "...die gelegen sein in der Stadt zu Premtzlow und dafür."
Am 13. Mai 1356 erkaufte sich die Stadt Prenzlau für 450 Mark brandenburgischen Silbers die Mühlenrechte vom Markgrafen.
Bei der Erbhuldigung des Kurfürsten Joachim II. am 10. Mai 1563 bestätigt dieser der Stadt Prenzlau alle ihre Rechte

Durch die königlichen Kabinettsordre vom 14. August 1764 gingen die Stadtmühlen in den Besitz des ersten Erbpächters über.

Mit dem Edikt vom 28. Oktober 1810 wurde der Mühlenzwang in Preußen aufgehoben, damit fiel die Bannmeile als Schutz der Mühlen weg.

Im Gesetz vom 2. März 1850 wurde die Aufhebung der Erbpacht und der Übergang der Mühlen in freies Eigentum festgesetzt.


Quellen:
• "Versuch einer Geschichte der uckermärkischen Hauptstadt Prenzlau", Johann Samuel Seckt, gedruckt bei Christian Gottfried Ragoczy, Prenzlau 1785, Seite 150ff.
• "Das Prenzlauer Mühlenwesen vom Mittelalter bis zur Neuzeit", Dr. Emil Schwartz, Druck und Kommissions-Verlag von A. Mieck Verlangshandlung G. m. b. H., Prenzlau 1923